Satzung

Satzung über die Benutzungs- und Gebührenordnung für die
Fürstin-Pauline-Bibliothek Ballenstedt und
die Ortsteilbibliotheken Rieder und Badeborn

Auf der Grundlage der §§ 8, 11 Abs. 2, 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA 2014, S. 288) in Verbindung mit den §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG LSA) in der Fassung der derzeit gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Ballenstedt in seiner Sitzung am 15.12.2016 folgende Satzung beschlossen:

§1: Allgemeines

  1. Die Stadt Ballenstedt unterhält eine öffentliche Bibliothek mit angeschlossener Herzoglicher Bibliothek in Ballenstedt (Fürstin-Pauline-Bibliothek) sowie Ortsteilbibliotheken in Rieder und Badeborn.
  2. Die Bibliotheken sind öffentliche       Einrichtungen und dienen der Information, Fortbildung und Unterhaltung aller Bevölkerungskreise.
  3. Jeder ist im Rahmen dieser Bibliotheksbenutzungsordnung berechtigt, die Bibliotheken auf öffentlicher Grundlage zu benutzen.
  4. Die Leitung der Fürstin-Pauline-Bibliothek kann für die Benutzung des Bestandes der Herzogliche Bibliothek und des wissenschaftlicher Altbestandes besondere Bestimmungen treffen.

§ 2: Öffnungszeiten

  1. Die Bibliotheken haben festgelegte Öffnungszeiten. Sie werden durch Aushang bekannt gemacht.

§ 3: Anmeldung

  1. Für die Benutzung der Bibliotheken ist eine Anmeldung erforderlich. Die Nutzer der Fürstin-Pauline-Bibliothek erhalten einen Benutzerausweis.
  2. Der Benutzer meldet sich unter Vorlage seines Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokumentes an. Für Kinder bis zum 7. Lebensjahr erfolgt die Anerkennung der Benutzerordnung durch den gesetzlichen Vertreter. Minderjährige zwischen 7 und 18 Jahren benötigen die schriftliche Einwilligung des Erziehungsberechtigten.
    Dieser hat die Benutzungsordnung zur Kenntnis zu nehmen und verpflichtet sich, für einen entstehenden Schadensfall aufzukommen.
  3. Der bei der Anmeldung ausgestellte Benutzerausweis ist in der Fürstin-Pauline-Bibliothek       gebührenpflichtig. Der zu entrichtende Betrag ist in der Gebührenordnung ( Anlage 1 ), welche Bestandteil dieser Satzung ist, festgelegt. Des weiteren wird bei der Registrierung eine Verwaltungsgebühr erhoben, die ebenfalls in der Gebührenordnung festgelegt ist. Generell ist der Benutzer verpflichtet, Veränderungen des Namens oder der Anschrift sowie den Verlust des Benutzerausweises unverzüglich der jeweiligen Bibliothek mitzuteilen. Durch die Bibliotheken kann ein Ersatzausweis ausgestellt werden; er ist in der Fürstin-Pauline-Bibliothek kostenpflichtig gem. der Gebührenordnung.

§ 4: Formen der Benutzung

  1. Die Benutzung von Medien kann in den Bibliotheken oder durch Entleihung außer Haus erfolgen. Die Fürstin-Pauline-Bibliothek bietet im Rahmen des Onleihe-Verbundes eMedien zum Download an. Voraussetzung ist die Bibliotheksmitgliedschaft und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen.
  2. Bibliotheksbenutzer können sich mit Hilfe von Katalogen, Literaturverzeichnissen, Bibliographien und anderen Hilfsmitteln über den Bestand informieren. Sie können alle öffentlich zugänglichen Studien- und Arbeitsmöglichkeiten und Benutzungsdienste in Anspruch nehmen. Sie sind berechtigt, selbstständig Medien aus den zur Benutzung aufgestellten Beständen zu entnehmen; ausgenommen die Bestände der Herzoglichen Bibliothek und des wissenschaftlichen Altbestandes.
  3. Die Benutzung der ehemaligen Herzoglichen Bibliothek und des wissenschaftlichen Altbestandes erfolgt nur in der Bibliothek (Präsenzbestand) gegen Nachweis des wissenschaftlichen Verwendungszweckes. Über eine evtl. Entleihung außer Haus entscheidet die Bibliotheksleitung.
  4. Für Entleihungen im Fernleihverkehr gelten die Richtlinien der Leihverkehrsordnung für die deutschen Bibliotheken. Entstehende Kosten sind in der Gebührenordnung geregelt.
  5. Für Recherchen in der Herzoglichen Bibliothek und im wissenschaftlichen Altbestand, soweit sie gewerblichen oder privaten Zwecken dienen, wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben. Die Höhe ist in der Gebührenordnung festgelegt. Recherchen für wissenschaftliche und regionalgeschichtliche Forschungen, die nicht gewerblichen oder privaten Zwecken dienen, sind gebührenfrei. Die schriftlichen Anfragen, deren Bearbeitung einen beträchtlichen Zeitaufwand benötigen, wird dem Urheber die Möglichkeit der persönlichen Nutzung der Bibliothek anheim gestellt.

§ 5: Nutzung Internet

Die Fürstin-Pauline-Bibliothek stellt zwei Internet- Arbeitsplätze zur Verfügung.

       Internet – Nutzungsbedingungen:

  1. Vorraussetzung für die Benutzung des Internets ist ein gültiger         Bibliotheksausweis.
  1. Bei Benutzern bis zum 18. Lebensjahr ist eine schriftliche Erlaubnis des Erziehungsberechtigten notwendig.
  1. Benutzer melden sich vor der Internet – Nutzung beim    Bibliothekspersonal an.
  1. Die Benutzung des Internets ist kostenpflichtig entsprechend der  Gebührenordnung.
  1. Der Internet – Nutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter haftet für       fahrlässig oder mutwillig verursachte Schäden und Kosten, die direkt oder indirekt aus der Nutzung der angebotenen Dienste entstehen.
    Bestellungen dürfen nicht getätigt werden.
  1. Nutzer, die gegen einschlägige Regelungen (u.a. Datenschutz ,         Jugendschutz, Strafgesetzbuch) verstoßen bzw. das Internet zu        kommerziellen Zwecken nutzen, werden von der Benutzung         ausgeschlossen.

§ 6: Entleihungen, Verlängerungen, Vorbetellungen, nehmender Leihverkehr

  1. Gebühren für die Entleihungen aller Art sowie Benutzungsgebühren sind in den Gebührenordnungen geregelt.
  2. Gegen Vorlage des Gültigen Benutzerausweises werden ausgeliehen:
    Bücher 4 Wochen
    MC/CD/CD-Rom; Spiele, Zeitschriften 2 Wochen
    DVD’s 1 Woche.

In begründeten Ausnahmefällen kann die Leihfrist bis zu jeweils 4 Wochen verlängert werden, wenn keine anderweitige Vorbestellung vorliegt. Auf Verlangen sind dabei die entliehenen Materialien vorzuzeigen. In Ausnahmefällen kann die Verlängerung auch schriftlich oder telefonisch unter Angabe der Benutzerkennziffer und des Rückgabedatums beantragt werden.

  1. Ausgeliehene Sachbücher, in Ausnahmefällen auch andere Medien, können vorbestellt werden.
  2. Medien, die nicht im Bestand der Bibliotheken vorhanden sind, können durch den Leihverkehr nach den hierfür geltenden Richtlinien beschafft werden. Für diese Vermittlungen erheben die Bibliotheken eine Gebühr.
  3. Die Bibliotheken sind berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordern. Der Benutzer ist verpflichtet, die Entleihungen ordnungsgemäß verbuchen zu lassen.
  4. Entliehene Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

§ 7: Versäumnisgebühr, Einziehung

  1. Bei Überschreitung der Ausleihfrist sind Versäumnisgebühren zu zahlen. Die Höhe der Gebühren sind in der Gebührenordnung festgelegt. Die für eine Mahnung entstandenen Porto- oder Ferngesprächsgebühren sind vom Benutzer zu erstatten.
  2. Die Bibliotheken sind nicht verpflichtet, die Rückgabe anzumahnen.
  3. Die Einziehung der ausgeliehenen Medien, der Versäumnisgebühren sowie der Ersatzleistungen, zu deren Rückgabe bzw. Begleichung vergeblich aufgefordert wurde, kann durch das Verwaltungsvollstreckungsverfahren erfolgen.

 § 8: Pflichten der Benutzer, Haftung

  1. Die Benutzer sind verpflichtet, Medien und Einrichtungen der Bibliotheken sorgfältig und pfleglich zu behandeln und vor Beschädigungen und Verlust zu schützen. Bei der Ausleihe außer Haus haben die Benutzer den Zustand und die Vollständigkeit der Medien, die sie entleihen wollen, zu überprüfen und sichtbaren Mängel sofort, andere Mängel unverzüglich nach ihrer Feststellung den Bibliotheken anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, gelten die Medien als in einwandfreiem Zustand übergeben.
  2. Für jede von ihm zu vertretende Beschädigung oder Verlust, ist der Benutzer ggf. dessen gesetzlicher Vertreter oder Erziehungsberechtigter schadensersatzpflichtig.
    Die Bibliotheken können bei Verlust oder Beschädigung von entliehenen Medien den Benutzer zur Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzexemplar verpflichten oder statt dessen die Kosten der Wiederbeschaffung des Originals, einer Kopie der Wiederherstellung in Rechnung stellen. Wird als verloren gemeldetes Bibliotheksgut nachträglich zurückgegeben, so hat der Benutzer Anspruch auf Übergabe des Ersatzexemplars oder der inzwischen angefertigten Kopie. Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, ist der eingetragene Benutzer haftbar.
  3. Entliehene digitale Medien, Tonträger und Bildtonträger dürfen nur auf handelsüblichen Geräten und unter den von den Herstellern vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen abgespielt werden. Bei Schäden an Abspielgeräten für vorgenannte Medien sowie bei Schäden durch die Benutzung entliehener Datenträger am PC, einem PC angeschlossenen Gerät sowie an der Software, haftet die Bibliothek nicht. Der Benutzer haftet für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtes.

§ 9: Allgemeine Ordnung

  1. Taschen und sonstigen Gepäckstücke sind in die dafür vorgesehenen Schließfächern, betr. Fürstin-Pauline-Bibliothek, zu verwaren. Eine Haftung ist dabei ausgeschlossen. Große, sperrige Gegenstände und Tiere dürfen nicht in die Bibliothek mitgebracht werden.
  2. Bei Verlassen der Bibliothek, betr. Nutzung Herzogliche Bibliothek und wissenschaftl. Altbestand hat der Benutzer auf Verlangen Schreibmappen o.ä. vorzuzeigen.
  3. Die Benutzer sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme aufgefordert und haben alle Verhaltensweisen, welche die ungestörte Benutzung beeinträchtigen, zu unterlassen. Den Anordnungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten.
  4. Es besteht generelles Rauchverbot.
  5. Benutzer der Bibliotheken, die gegen diese Ordnung verstoßen, haften für den daraus entstandenen Schaden und können ganz oder teilweise von der Bibliotheksbenutzung ausgeschlossen werden.

§ 10: Gleichstellung

 1. Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

 § 11: Inkrafttreten

  1. Die Satzung der Stadt Ballenstedt über die Benutzungs- und Gebührenordnung für die Fürstin-Pauline-Bibliothek und die Ortsteilbibliotheken Rieder und Badeborn tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbibliothek Ballenstedt vom 14.12.2002 außer Kraft.